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Aktuelles

 
Trinkwasserverordnung 2011

Die neue Trinkwasserverordnung ist am 01.11.2011 in Kraft getreten. Um der Verunsicherung vieler Hauseigentümer entgegen zu treten, haben wir ein Merkblatt erstellt, dass Sie sich herunterladen können.

Merkblatt zur Trinkwasserverordnung 2011.pdf
Merkblatt zur Trinkwasserverordnung 2011.doc

Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Private Abwasserleitungen müssen bis spätestens Ende 2015 der sogenannten Dichtheitsprüfung unterzogen worden sein. Dies regelt § 61 a des Landeswassergesetzes.
Damit stehen Hauseigentümer und Immobilienbesitzer erneut vor einer kostenträchtigen Herausforderung. Viele sind verunsichert im Hinblick auf die Umsetzung d gesetzlichen Anspruchs. Anlässlich eines Referentenabends haben wir unlängst darüber informiert. Derzeit wird seitens der Stadt Grevenbroich geprüft, ob die Frist für die Dichtheitsprüfung verlängert werden kann.
Sofern sich Immobilienbesitzer zu einer baldigen Dichtheitsprüfung entscheiden, müssen sie sich an ein zertifiziertes Unternehmen wenden. Wir empfehlen den Zusammenschluss mit Nachbarn, um die Kosten geringer zu halten. Informationen über zertifizierte Unternehmen bzw. Personen erhalten Sie u.a. auf der Internetseite www.dichtheitsprüfung.tv.

Google Street View

Wir bieten unseren Mitgliedern die Möglichkeit, mittels anhängendem Vordruck Widerspruch gegen Veröffentlichungen durch den Internetdienst Google Street View einzulegen.

Musterwiderspruch als PDF-Datei
Musterwiderspruch als RTF-Datei

Wichtige Urteile

Vermieter darf bei verspäteter Mietzahlung kündigen
(BGH VIII ZR 91/10) Ständig unpünktliche Mietzahlungen geben dem Vermieter das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Anders als das Oberlandesgericht Konstanz sah der BGH , dass eine fortgesetzte verspätete Mietzahlung nach vorhergehender Abmahnung zur fristlosen Kündigung führen darf. Ist im Mietvertrag der 3. Werktag als Zahltag vereinbart, darf der Mieter seine Miete nicht fortlaufend beispielsweise erst zur Mitte eines Monats zahlen. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine gravierende Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag, die eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) rechtfertigt.

Klausel zur Auszugsrenovierung unwirksam
(BGH VIII ZR 316/06)
Die Klausel "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben", ist unwirksam. Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie verpflichtet ihn, unabhängig von seiner Wohndauer und vom Zeitpunkt seiner letzten Schönheitsreparaturen immer beim Auszug zu renovieren. Das hat der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen zur Tapetenklausel (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05 und zur Auszugsrenovierung BGH VIII ZR 308/02 und BGH VIII ZR 335/02 festgestellt. Insoweit bestätigt der BGH seine früheren Entscheidungen.

Betriebskosten
(BGH VIII ZR 190/06)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine bereits vorgelegte Abrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern darf.
Nachdem der Vermieter bei der fristgemäß vorgelegten Abrechnung zunächst ein Guthaben in Höhe von xxx,xx Euro zugunsten des Mieters errechnet hatte, korrigierte er die Abrechnung einige Monate später- und damit nach Ende der Abrechnungsfrist- und stellte dem Mieter plötzlich eine Nachforderung in Höhe von xxx,xx in Rechnung.
Der BGH erklärte jetzt, dass zum einen der Mieter die Nachforderung nicht zahlen muss. Der Vermieter könne nach Fristablauf die Abrechnung aber auch nicht bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen korrigieren. Es handele sich auch dann um eine nach dem Gesetz ausgeschlossene Nachforderung, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordere, der das Ergebnis einer früheren Abrechnung übersteige. Das heißt, der Vermieter muss im vorliegenden Fall den ursprünglich errechneten Guthabenbetrag aus der Betriebskostenabrechnung an den Mieter erstatten.
Die zwölfmonatige Ausschlussfrist dient der Abrechnungssicherheit und soll Streit vermeiden. Spätestens nach einem Jahr muss der Mieter wissen, ob er nachzahlen muss oder nicht.

BGH lehnt Ersatzanspruch des Mieters ab
(BGH VIII ZR 222/06)
Der Mieter kann von seinem Vermieter keinen Ersatz von Aufwendungen verlangen, wenn er eigenmächtig einen Mangel in der Wohnung beseitigen ließ.
Im entschiedenen Fall hatten die Mieter die Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und vom Vermieter Erstattung der Rechnung gefordert. Nach der Entscheidung des BGH ist die Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch des Mieters, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist bzw. dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist.
Es gibt eindeutige Regelungen, dass bei Wohnungsmängeln der Vermieter sofort informiert werden muss, am besten schriftlich. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen. Erst wenn der Mieter den Vermieter in Verzug gesetzt hat und der Vermieter immer noch nicht reagiert, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen bzw. mit der Miete verrechnen.


Neue Urteile
Jederzeit aktuelle, überregionale Informationen wie zum Beispiel neue Urteile finden Sie auf der Internetseite des Verbands Haus und Grund Deutschland.


Veranstaltung zum Thema Energieausweis

Die gemeinsame Veranstaltung von Haus und Grund mit der Stadt Grevenbroich zum Thema Energieausweis war ein voller Erfolg und der Rittersaal im Alten Schloss bis auf den letzten Stuhl besetzt. Johannes Saam von RWE Power AG referierte und die Informationsstände ortsansässiger Firmen erfreuten sich regen Zuspruchs.

Hier können Sie die Haus und Grund Informationen zum Thema Energieausweis als PDF-Datei laden.